Gibt es noch eine gemeindliche Planungshoheit? Das Beispiel Nordrhein-Westfalens
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BBR: B 7370
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Abstract
Es ist davon auszugehen, daß "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft keinen statischen, einer inhaltlich abschließenden Beschreibung zugänglichen Bereich darstellen, sondern in hohem Maße flexibel sind''. Die "Planungshoheit'' der Gemeinden, verstanden als "Recht zur örtlichen und städtebaulichen Planung'' muß jedoch dem "essentiellen Kern'' der kommunalen Selbstverwaltung zugerechnet werden. Dieses Recht ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und § 2 Abs. 1 BBauG. Dieses Selbstverwaltungsrecht (hier Flächennutzungsplanung) ist jedoch insoweit eingeschränkt, als es nur "im Rahmen der Gesetze'' gewährt ist, d.h., daß Anpassungspflichten an die überörtliche Planung (Landesplanung) und Genehmigungsvorbehalte in Form einer Rechtsaufsicht bestehen. Andererseits wirken die Gemeinden an der Landesplanung, die als "kondominale'' Verwaltung zwischen Staat und Gemeinden zu verstehen ist, selbst mit. Vertreter einer Übertragung kommunaler Planungshoheit auf den Gemeindeverband "Kreis'' "übersehen'' gerne, daß die inzwischen durchgeführten Gemeindegebietsreformen sowohl zu einer räumlichen Maßstabsvergrößerung wie zu der erforderlichen Verwaltungskraft führten, die eine eigenverantwortliche Ausübung der Planungshoheit durch die Gemeinden erlaubt.
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Keywords
Selbstverwaltung, Gemeinde, Planungskompetenz, Landesplanung, Flächennutzungsplanung, Gemeinderecht
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In: Im Dienst an Recht und Staat.Festschrift f.Werner Weber.Hrsg.H.Schneider, V.Götz, Berlin: (1974), S. 893-909, Lit.
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Selbstverwaltung, Gemeinde, Planungskompetenz, Landesplanung, Flächennutzungsplanung, Gemeinderecht