Fragwürdige Praxis. Gefährliche Abfälle gehören in Sonderabfallverbrennungsanlagen.
Deutscher Fachverl.
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Datum
2009
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Herausgeber
Deutscher Fachverl.
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Frankfurt/Main
Sprache
ISSN
0933-3754
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 5887
BBR: Z 551
BBR: Z 551
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Der Bundesverband Deutscher Sonderabfallverbrennungs-Anlagen (BDSVA) warnt vor der Mitverbrennung gefährlicher Abfälle in Hausmüllverbrennungsanlagen (MVA), denn die Übernahme gefährlicher Abfälle in MVA kann zu Problemen hinsichtlich der Sicherheit und der Umwelt führen. Besonders kritisch ist die Rolle der vorgeschalteten Mischanlagen, in denen gefährliche Abfälle mit anderen Abfällen oder Zuschlagstoffen wie Sägespänen gemischt und Schadstoffe dadurch verdünnt werden. Auch die Praxis einer Mitverbrennung von gefährlichen Abfällen in Zementwerken ist fragwürdig. In dem Beitrag wird die umweltgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) beschrieben und es wird eine Prognos-Studie zitiert, die zu dem Ergebnis kommt, dass beachtliche Mengen an gefährlichen Abfällen mit Gehalten an organischen Lösemitteln wie Farben, Lacke, Kunstharze und Kleber nicht den SAV zugeführt werden. Vor diesem Hintergrund fordert der BDSVA vom Gesetzgeber, von den MVA-Betreibern und den zuständigen Behörden das Verbot, beziehungsweise die Einstellung der Mitverbrennung gefährlicher Abfälle in MVA. Bislang ist ein Verdünnungsverbot für Schadstoffe nur im Deponierecht klar definiert. Das Verbot der Verdünnung im Artikel 18 der neuen Richtlinie über Abfälle 2008/98/EG der Europäischen Union (EU) mit klaren ergänzenden Regelungen in nationales Recht umzusetzen, ist zwingend geboten.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Entsorga-Magazin
Ausgabe
Nr. 5/6
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 26-27