BVerwG, Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78. Klagebefugnis im Atomrecht.

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1981

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Wer eine gemäß § 7 Atomgesetz erteilte Betriebsgenehmigung für ein Kernkraftwerk wegen der mit dem Normalbetrieb dieser Anlage verbundenen radioaktiven Emissionen anficht, muss dartun, dass ihm gegenüber die Vorschriften des § 45 Strahlenschutzverordnung, die die Dosisgrenzwerte bestimmen, verletzt sein könnten; andernfalls ist seine Klage unzulässig. Das Strahlenminimierungsgebot des § 28 Strahlenschutzverordnung ist nicht drittschützend. Eine atomrechtliche Teilgenehmigung kann nicht mit Einwendungen bekämpft werden, denen die Bindungswirkung einer früher erteilten Teilgenehmigung entgegensteht. bm

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.8, S.294-298

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