BVerwG, Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78. Klagebefugnis im Atomrecht.
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1981
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Wer eine gemäß § 7 Atomgesetz erteilte Betriebsgenehmigung für ein Kernkraftwerk wegen der mit dem Normalbetrieb dieser Anlage verbundenen radioaktiven Emissionen anficht, muss dartun, dass ihm gegenüber die Vorschriften des § 45 Strahlenschutzverordnung, die die Dosisgrenzwerte bestimmen, verletzt sein könnten; andernfalls ist seine Klage unzulässig. Das Strahlenminimierungsgebot des § 28 Strahlenschutzverordnung ist nicht drittschützend. Eine atomrechtliche Teilgenehmigung kann nicht mit Einwendungen bekämpft werden, denen die Bindungswirkung einer früher erteilten Teilgenehmigung entgegensteht. bm
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Schlagwörter
Recht , Energie , Immissionsschutz , Atomrecht , Kernkraftwerk , Betriebsgenehmigung , Anfechtung , Emission , Grenzwert , Atomgesetz , Paragraph 7 , Rechtsprechung
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.8, S.294-298
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Stichwörter
Recht , Energie , Immissionsschutz , Atomrecht , Kernkraftwerk , Betriebsgenehmigung , Anfechtung , Emission , Grenzwert , Atomgesetz , Paragraph 7 , Rechtsprechung