Die Haftung der Ratsmitglieder nach § 30 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen.
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1965
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SEBI: CM 93
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Zusammenfassung
Nach 30 III der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 haften die Gemeinderatsmitglieder gegenüber ihren Gemeinden. Die Arbeit bezweckt eine Darstellung der Problematik der Haftung gewählter Gemeindevertreter. Als Einführung in diese Problematik dient ein geschichtlicher Überblick (anfangend mit der Steinschen Städteordnung von 1808 in Preußen); zur Erläuterung werden auch, soweit erforderlich, die Gemeindeordnungen der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland vergleichsweise herangezogen. Außerdem wird untersucht, nach welchen anderen Rechtsvorschriften die Ratsmitglieder zur Verantwortung herangezogen werden können. Eine weitere, genauso wichtige Frage ist, welche Möglichkeiten zur Durchsetzung der Haftung der Ratsmitglieder in Betracht kommen. Als weitere Haftungsvorschriften kommen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung ( 823, 824, 826 BGB) sowie in Spezialfällen die Rückgriffsansprüche aus Art. 34 Grundgesetz, 839 BGB bzw. aus 89, 31 BGB in Frage. chb/difu
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Köln: (1965), XIX, 180 S., Lit.