Bundesrechtliche Grundlagen für die Erhaltung historischer Bausubstanz im Städtebau.

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SEBI: Zs 408-4
BBR: Z 46
IRB: Z 1035

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Abstract

Die Begriffe '' Baudenkmal '' und '' Denkmalschutz '' sind als bundesrechtliche Begriffe im Städtebaurecht nicht verankert, die Gesetzgebungskompetenz für den Denkmalschutz 0 liegt bei den Ländern, Das Ineinandergreifen von Denkmalschutz und Städtebau wird anhand der rechtlichen Möglichkeiten, die durch das BBauG Und das Städtebauförderungsgesetz gegeben sind,aufgezeigt. '' Voraussetzung ist stets eine entsprechende städtebauliche Zielsetzung der Gemeinde, die nicht erst in dem historischen Bereich selbst ansetzt, sondern bereits früher bei der Stadtentwicklungsplanung und der Flächennutzungsplanung ''.

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Städtebau, Denkmalschutz, Städtebau, Stadterneuerung, Bauwesen

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Der Landkreis, Köln 45 (1975), 8/9, S. 277-279, Lit.

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Städtebau, Denkmalschutz, Städtebau, Stadterneuerung, Bauwesen

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