Die Rechtswirkungen des Regionalplans.
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1984
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz sind die Ziele des Regionalplans von sämtlichen öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten. Über § 1 Abs. 4 BBauG erlangen die Ziele des Regionalplans eine über die bloße Beachtenspflicht hinausgehende Bindungswirkung. Danach haben die Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist auch bestehende Bauleitpläne den Zielen des Regionalplans anzupassen. Eine Pflicht zur erstmaligen Aufstellung von Bebauungsplänen kann aus § 1 BBauG nicht abgeleitet werden. -y-
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 115(1984)Nr.8, S.229-232, Lit.