Die retrograde Entwicklung der gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsbefugnis des Lehrers. Ausgangspunkte und Grundlagen eines Wandlungsprozesses - zugleich ein kritischer Beitrag zur herrschenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: 79/1701
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Züchtigungsbefugnis erlaubt dem Lehrer unter bestimmten Voraussetzungen, Jugendliche im schulpflichtigen Alter körperlich zu züchtigen.Als formale Rechtfertigung wird die Legitimität aus einem entsprechenden Gewohnheitsrecht entnommen.Vornehmlich der höchst- und nach dem 2.Weltkrieg auch obergerichtlichen Rechtsprechung ist im Verein mit dem Großteil der juristischen Lehre dieser Lösungsweg zuzuschreiben.Obwohl bei einer Züchtigung objektiv der Tatbestand der Körperverletzung gegeben ist, wurden in keiner Entscheidung die zur Ausfüllung dieses Gewohnheitsrechts maßgebenden Sozialfaktoren analysiert.Dieser Aufgabe will die Untersuchung mittels einer interdisziplinären Gesamtschau über die Grenzen der Rechtswissenschaft hinaus nachkommen.So kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß die bislang aufgrund des Gewohnheitsrechts gerechtfertigte körperliche Züchtigung von Schülern mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb generell zu unterbinden sei.Um den aktuellen Rechtszustand mit dem sittlichen Rechtsempfinden der Gemeinschaft in Deckung zu bringen, schlägt der Verfasser der Strafrechtskommission des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Einfügung einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift in das StGB vor. eb/difu
Description
Keywords
Züchtigungsrecht, Gewohnheitsrecht, Pädagogik, Lehrer, Verfassungsrecht, Schule
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Bochum: (1977), XLI, 179 S., Tab.; Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Züchtigungsrecht, Gewohnheitsrecht, Pädagogik, Lehrer, Verfassungsrecht, Schule