Das Herbergsrecht in der Münchner Au.

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SEBI: 76/5696

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Zusammenfassung

Die Herbergen der Ortschaft Au - heute ein Stadtteil Münchens - stellen eine hier besonders vorkommende Form des Eigentums an unbeweglichen Sachen dar. Die rechtliche Entstehung und Entwicklung dieser Institution wird seit dem 17. Jahrhundert dargestellt. Der moderne Nachfahre der Herbergen ist das Wohnungseigentum Gemäß PAR. 1 II des Wohnungseigentumsgesetzes von 1951 (WEG) ist unter Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu verstehen. Bei Vergleich mit dem Wesen des Herbergsrechtes stellt sich heraus, daß es dieselbe rechtliche Konstruktion besaß wie das heutige Wohnungseigentum. Der Unterschied der heutigen Gestaltung zum echten Stockwerkseigentum liegt darin, daß bei letzterem nicht unbedingt ein Miteigentum am Grund nötig war. Lediglich im Umfang des Sonderrechts unterscheiden sich Wohnungseigentum und Herbergsrecht war beim Herbergsrecht das Sonderrecht an jeglicher Art von Räumen möglich, so bestimmt das WEG, daß die Wohnung in sich abgeschlossen sein soll.

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Schlagwörter

Herbergsrecht, Wohnungseigentum, Wohnungswesen, Rechtsgeschichte, Siedlungsgeschichte, Wirtschaft, Geschichte, Recht

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München: Stadtarchiv (1969), XIV, 160 S., Abb.; Tab.; Lit.(phil.Diss.; Univ.München o.J.)

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Herbergsrecht, Wohnungseigentum, Wohnungswesen, Rechtsgeschichte, Siedlungsgeschichte, Wirtschaft, Geschichte, Recht

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Miscellanea Bavarica Monacensia. Dissertationen zur bayerischen Landes- und Münchner Stadtgeschichte; 18Neue Schriftenreihe des Stadtarchivs München; 35