Bauvorbescheid und Baunachbarklage.

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ZZ

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Nach allen Landesbauordnungen kann bereits vor Einreichung eines Bauantrages über einzelne Fragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens durch einen Bauvorbescheid entschieden werden. In aller Regel soll durch diese Vorbescheide die grundsätzliche Frage der Bebaubarkeit geklärt werden, bevor die aufwendige Arbeit, ein förmliches Baugesuch einzureichen, in Angriff genommen wird. Zu Verfahrensproblemen im Bereich der Baunachbarklage führt es dann, wenn die Ansicht vertreten wird, der Bauvorbescheid sei ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung. Diese Probleme werden vermieden, wenn der Bauvorbescheid als formalisierte Zusage angesehen wird. Diese Auslegung entspricht dem allgemeinen Sprachverständnis und ist vorzuziehen. rh

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Baurecht, Landesbauordnung, Bauantrag, Bauvorhaben, Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Bindungswirkung, Baunachbarklage, Nachbarschutz, Bauordnung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.42, S.2295-2296, Lit.

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Recht, Baurecht, Landesbauordnung, Bauantrag, Bauvorhaben, Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Bindungswirkung, Baunachbarklage, Nachbarschutz, Bauordnung

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