Der "große Lauschangriff". Die Regelung des § 100c I Nr. 3 StPO im Spannungsfeld zwischen Verbrechensbekämpfung und Verfassungswirklichkeit.
Shaker
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Shaker
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DE
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Aachen
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ZLB: 2001/1478
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DI
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Zusammenfassung
Im März 1998 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes in Art. 13 GG die Möglichkeit einer akustischen Wohnraumüberwachung aufgenommen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom Mai 1998 wurde die Möglichkeit in die Strafprozessordnung eingefügt, zum Zwecke der Strafverfolgung ohne Wissen des Betroffenen das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit Hilfe technischer Mittel abzuhören und aufzuzeichnen (großer Lauschangriff). Die Arbeit untersucht Probleme, die sich durch den "großen Lauschangriff" ergeben. Zunächst wird ein Überblick über andere Möglichkeiten des Einsatzes verdeckter Mittel zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worten gegeben. Daneben werden die Tatbestandsmerkmale des "großen Lauschangriffs" und die damit verbundenen Probleme dargestellt. Anschließend wird die Begründung für die Einführung des großen Lauschangriffs einer ausführlichen Prüfung unterzogen. Mögliche Gegenmaßnahmen Betroffener werden untersucht und mögliche Auswirkungen des Lauschangriffs auf das Rechtsbewusstsein der Gesellschaft aufgezeigt. Berücksichtigung findet schließlich ein Erfahrungsbericht der Bundesregierung über die Maßnahme nach § 100c Abs.1 Nr. 3 der Strafprozessordnung für das Jahr 1998. kirs/difu
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XLIV, 226 S.
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