Abstandsrechtliche Ewigkeitsgarantie selbst für Frankfurts Hochhäuser? Zur Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 hessische Bauordnung 2018.
Wolters Kluwer Deutschland, Werner-Verl.
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2019
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Wolters Kluwer Deutschland, Werner-Verl.
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DE
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Köln
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0340-7489
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ZLB: R 291 ZA 3512
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Authors
Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit der Frage der Geltung einer abstandsrechtlichen Ewigkeitsgarantie für Frankfurts Hochhäuser. Er berichtet, dass gem. § 6 Abs. 12 S. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung 2018 bei rechtmäßig errichteten Gebäuden, die die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche gegenüber Nachbargrenzen nicht einhalten, die Neuerrichtung eines Gebäudes an gleicher Stelle zulässig ist. Er erklärt, dass die Regelung letztendlich auf die Stellungnahme eines Frankfurter Rechtsanwalts im Gesetzgebungsverfahren zurückgeht, der ausführte, dass § 6 Abs. 1 HBO auch gelten soll, wenn ein Gebäude wegen bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr erhaltungsfähiger Bausubstanz abgerissen werden soll, z.B. ein energetisch nicht mehr hochwertiges Hochhaus. Der Autor hält § 6 Abs. 12 S. 1 Nr. 4 HBO für verfassungswidrig. Er meint, dass die Vorschrift gegen den Gleichheitssatz verstoße und vor allem den zulässigen Rahmen für Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums eklatant überschreite, denn der für eine inhalts- und schrankenbestimmende Norm kennzeichnende angemessene Interessenausgleich fehle.
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Baurecht : BauR ; Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht
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Nr. 2
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S. 185-190