Die Vorsorgepflicht bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Bundes-Immissionsschutzgesetz.
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SEBI: 85/5917
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Zusammenfassung
Der Grundsatz der Vorsorge wurde zum ersten Mal im Jahre 1974 in dem neu geschaffenen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) als tragender Gesetzeszweck rechtlich verbindlich fixiert (vgl.Pargr. 1,5).Dem entspricht insbesondere Pargr. 5 BImSchG, der den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage u. a. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen verpflichtet.Daraus resultiert die Frage, welcher spezifische rechtliche Regelungsgehalt der Vorsorgepflicht zukommt, welchen Inhalt und welche Reichweite die Vorsorgepflicht umfaßt.Im einzelnen bedeutet dies eine Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage in bezug auf die Vorsorgepflicht.Das Ziel der Arbeit besteht darin, die Vorsorgepflicht in ihrem rechtlichen Gehalt zu konkretisieren und als Rechtsbefriff zu operationalisieren. kp/difu
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Bundesimmissionsschutzgesetz, Anlage, Genehmigung, Vorsorgepflicht, Ökologie, Gefahrenabwehr, Emissionsminderung, Technikstand, Verwaltungsakt, Bestandsschutz, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt
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Tübingen: (1985), ca. 320 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1985)
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Bundesimmissionsschutzgesetz, Anlage, Genehmigung, Vorsorgepflicht, Ökologie, Gefahrenabwehr, Emissionsminderung, Technikstand, Verwaltungsakt, Bestandsschutz, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt