Die Verantwortlichkeit der Verwaltung bei der Anwendung verfassungswidriger Gesetze. Zugleich ein Beitrag zur Staatshaftung für legislatives Unrecht.

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SEBI: 70/289

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Abstract

Eine unmittelbare Haftung der Legislative für Schäden, die beim Staatsbürger durch verfassungswidrige Gesetze verursacht worden sind, besteht nach deutschem Recht nicht. Die Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen ist in der Regel die Nichtigkeit, die "ex tunc", d.h. vom Zeitpunkt des Erlasses gilt. Bei Grundrechtsverletzungen aufgrund von Art. 1 (3) GG, in übrigen Fällen der Verfassungswidrigkeit aufgrund einfacher legislativer Wertentscheidung ist der einzelne Beamte gehalten, bei der Ausführung des Gesetzes seine Verfassungskonformität zu überprüfen. Durch die "Natur der Sache", das Wesen der Verwaltung, beschränkt sich der Umfang der Prüfungspflicht in der Regel auf eine summarische Prüfung. Die Prüfungspflicht umfaßt auch eine Reaktionspflicht, die in der Nichtanwendung der legislativen Handlungsorder besteht. Gegen alle fehlerhaften Vollzugsakte der Verwaltung kann der Bürger Rechtsmittel einlegen. Über die anerkannten, sehr eingeschränkten Fälle der Amtspflichtverletzung hinaus bestehen keine weiteren Anspruchsgrundlagen auf Schadenersatz. chb/difu

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Verfassungswidrigkeit, Bundesverfassungsgericht, Verwaltungshandeln, Verwerfung, Vollzug, Staatshaftung, Amtshaftung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Recht, Verwaltung

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Bonn: (1965), XXII, 144 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1965)

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Verfassungswidrigkeit, Bundesverfassungsgericht, Verwaltungshandeln, Verwerfung, Vollzug, Staatshaftung, Amtshaftung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Recht, Verwaltung

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