Das Normenkontroll-Urteil zur geplanten Bundesfernstraße durch den Tegeler Forst.

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IRB: Z 911
BBR: Z 250
SEBI: Zs 2772-4

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Zusammenfassung

Der Bebauungsplan für den Zubringer zum Grenzübergang Berlin-Heiligensee wurde für nichtig erklärt. Anwohner, die durch die Planung in ihren Erholungsbedürfnissen betroffen sind, haben Klagebefugnis. Schon der FNP ist unwirksam, da die neben der Straße erforderlichen Flächen für Entwässerung, Lärmschutz etc. nicht dargestellt sind. Auch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nur die Verkehrsflächen, nicht aber Randflächen für Maßnahmen zum Schutz der Landschaft. Das Gebot der Abwägung ist damit verletzt. cs

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Recht, Planungsrecht, Bebauungsplan, Bundesstraße, Bundesbaugesetz, Landschaftsschutz, Lärmschutz, Flächenanteil, Rechtsprechung, Normenkontrollverfahren, Abwägung, Fernstraße

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Gartenamt 33(1984)Nr.3, S.162-163, Lit.

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Recht, Planungsrecht, Bebauungsplan, Bundesstraße, Bundesbaugesetz, Landschaftsschutz, Lärmschutz, Flächenanteil, Rechtsprechung, Normenkontrollverfahren, Abwägung, Fernstraße

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