Das gemeindeinterne Beanstandungsverfahren.
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1966
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SEBI: CP 134
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Zusammenfassung
Das sog. gemeindeinterne Beanstandungsrecht bedeutet die Befugnis des Bürgermeisters, gegen einen Beschluß des Gemeinderates, den er für rechtswidrig hält, förmlich Bedenken zu erheben mit der Folge, daß er den Beschluß vorläufig nicht vollziehen muß und der Gemeinderat erneut zur Sache zu beschließen hat.Die Darstellung beginnt mit einer historischen Einleitung, in der die Entwicklung des Beanstandungsrechts deutlich gemacht wird.Es folgen Ausführungen zu den Rechtsstellungen der am Beanstandungsverfahren Beteiligten.Schließlich wird das Verfahren bis zu seiner Beendigung durch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde oder des Verwaltungsgerichts beschrieben.Besondere Probleme bereiten die Fragen, ob der Bürgermeister jeden Beschluß beanstanden kann oder nur denjenigen, den er vollziehen muß, und wer beanstanden muß, wenn der Bürgermeister verhindert ist.Obwohl sich die Arbeit der Übersichtlichkeit halber auf das gemeindeinterne Beanstandungsverfahren beschränkt, gelten die Grundsätze entsprechend auch für die anderen Selbstverwaltungskörperschaften. chb/difu
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Heidelberg: (1966), XXX, 189 S., Lit.