Der Rechtsschutz gegenüber gemeindlichem Verwaltungsprivatrecht.
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SEBI: 74/1368
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Zusammenfassung
Die Erkenntnis, daß das Handeln der Verwaltungsträger in privatrechtlichen Formen unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht einheitlich nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden kann, hat zu dem Begriff des Verwaltungsprivatrechts geführt. Der Autor versucht, den Bereich verwaltungsprivatrechtlicher Tätigkeit zu umgrenzen, wobei, besonders auf dem gemeindlichen Sektor, die Einschaltung privatrechtlich organisierter Unternehmen der Daseinsvorsorge als Träger öffentlicher Verwaltung erörtert wird. Die Stellung des Verwaltungsprivatrechts im System des öffentlichen Rechts wird untersucht und der Einfluß der Grundrechte auf das Verwaltungsprivatrecht herausgearbeitet. Schließlich wird erörtert, ob Artikel 34 GG bei Schadenersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen im Bereich des Verwaltungsrechts Anwendung findet.
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Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Rechtsschutz, Verwaltungsprivatrecht
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Würzburg, (1973) XXX, 117 S., Lit.
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Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Rechtsschutz, Verwaltungsprivatrecht