Veränderungssperre und baurechtlicher Vorbescheid.
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1982
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ZZ
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Wird durch Vorbescheid umfassend zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens Stellung genommen, so ist dieses Vorhaben im Sinne von § 14 Abs. 3 BBauG baurechtlich genehmigt. Das Bauordnungsrecht der Länder eröffnet diese verfahrensrechtliche Gestaltung. Bestandsschutz gemäß § 14 Abs. 3 BBauG entspricht schließlich der Funktion des Vorbescheids im Rahmen des gestuften Verwaltungsverfahrens. Dieses Ergebnis folgt auch aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzerfordernissen. bm
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Deutsches Verwaltungsblatt (1981)Nr.21, S.994-1000, Lit.