BGH, Beschluß vom 20.9.1982 - Az. VIII ARZ 5/82.
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Datum
1983
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ZZ
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
Begründet der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG mit dem Hinweis auf die Miete für vergleichbare Wohnungen, so braucht er in dem Erhöhungsschreiben die Namen der Vermieter oder der Mieter der benannten Wohnungen nicht mitzuteilen, wenn die Vergleichswohnungen von ihm so beschrieben werden, dass sie vom Mieter identifiziert werden können. Die Begründung der Mieterhöhung durch Benennung von Vergleichswohnungen bereitet dem Vermieter in der Regel ohnehin erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, denn ihm wird die Darlegung von Umständen auferlegt, von denen er in der Regel keine Kenntnis hat und die auch außerhalb seines Einflussbereichs liegen. -y-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Mietpreis , Mieterhöhung , Vergleichsmiete , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Beschluss , Vergleichswohnung , BGH-Urteil , Urteil
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1982)Nr.12, S.324-325 Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Mietpreis , Mieterhöhung , Vergleichsmiete , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Beschluss , Vergleichswohnung , BGH-Urteil , Urteil