BBauG § 34 Abs. 1. BVerwG, Beschluß v. 25.4.1985 - Az. 4 B 48.85, OVG Koblenz.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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RE

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Zusammenfassung

Zum Gebot der Ruecksichtnahme auf einen im Aussenbereich privilegiert Ansaessigen (hier: landwirtschaftlicher Tierzuchtbetrieb) bei der Bebauung eines Grundstuecks im - benachbarten - Zusammenhang bebauten Ortsteils. Im gemischt genutzten Innenbereich ist grundsaetzlich auch eine andere als die Wohnnutzung zulaessig. Die Ruecksichtnahme auf eine emissionstraechtige benachbarte Nutzung kann es deshalb gebieten, eine andere als die Wohnnutzung zu waehlen. Diese Moeglichkeit besteht nicht im Innenbereich, der nach der Art der dort vorhandenen Bebauung nur durch Wohnnutzung gepraegt ist; eine andere als die Wohnnutzung, etwa auch ein landwirtschaftlicher Betrieb, wuerde sich in die Eigenart der naeheren Umgebung nicht einfuegen. (rh)

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Bundesbaugesetz, Außenbereich, Grundstück, Innenbereich, Rechtsprechung, Beschluss, Tierzucht, Rücksichtnahmegebot, BVerwG-Urteil, Bebauungsplanung

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 8(1985), Nr.4, S.192-193, Lit.

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Bundesbaugesetz, Außenbereich, Grundstück, Innenbereich, Rechtsprechung, Beschluss, Tierzucht, Rücksichtnahmegebot, BVerwG-Urteil, Bebauungsplanung

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