Staat und Vereinigungsfreiheit im 19. Jahrhundert - von der Paulskirche zum Reichsvereinsgesetz von 1908.
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SEBI: 79/5654
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Die Arbeit verdeutlicht, daß die Vereins- und Versammlungsfreiheit als konsequente Fortbildung und Ergänzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung eine noch recht junge Errungenschaft staatsbürgerlicher Freiheit darstellt. Obwohl ,,Vereine'' und ,,Versammlungen'' nicht identisch sind, werden, da es sich bei ihnen um soziologisch verwandte Erscheinungsformen des menschlichen Zusammenlebens handelt, beide Begriffe unter dem Oberbegriff Vereinigungsfreiheit (Assoziationsfreiheit) zusammengefaßt. Der Prozeß ihrer Durchsetzung, der im Jahre 1908 mit dem Erlaß des Reichsvereinsgesetzes einen vorläufigen Abschluß fand, wird an Hand der damaligen Staatslehre, der Forderungen der politischen Parteien und der Arbeiterbewegung sowie der entsprechenden Tendenzen der Rechtsprechung dargestellt. Nach dem klassischen, auf dem Boden der konstitutionellen Monarchie entwickelten Auffassung wird die Vereinigungsfreiheit dem sog. negativen Status zugeordnet. Damit wird sie als Abwehrrecht des einzelnen gegen den Staat verstanden, mit der alleinigen Zielsetzung, den Freiheitsbereich der Individuen und der bürgerlichen Gesellschaft zu schützen. eb/difu
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Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinsgesetz, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht
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Gießen: (1976), XXIX, 251 S., Lit.
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Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinsgesetz, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht