Die Rechtsnatur des Architektenvertrages.

Hack, Harald
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1964

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SEBI: 78/5972

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Rechtsprechnung und Schrifttum zur Frage der Rechtsnatur des Architektenvertrages lassen in wachsendem Maße die Tendenz einer werkvertraglichen Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse in das System des Schuldrechts erkennen. Nach anfänglich rein dienstvertraglicher Einordnung durch das Reichsgericht ist der Wendepunkt der Entwicklung im wesentlichen durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1959 markiert worden, welche einen die Planung und Überwachung der Bauausführung umfassenden Vertrag werkvertraglichen Regeln unterstellt hat. Der 7. Senat des Bundesgerichtshofs hat damit insbesondere der Bedeutung der Entwurfsarbeit des Architekten Rechnung getragen und sie im Zusammenhang mit der Leitungs- und Überwachungstätigkeit einer einheitlichen rechtlichen Würdigung unterzogen. Allerdings bestehen noch viele offene Rechtsfragen, für die der Verfasser versucht, eine Lösung vorzuschlagen. chb/difu

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Köln: (1964), 115 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1964)

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