BGB §§ 909, 921, 922. Kein Anspruch für den, der selbst das Nachbargrundstück abgegraben hat. BGH, Urteil v. 25.5.1984 - Az.V ZR 199/92 - Zweibrücken.

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IRB: Z 889
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Zusammenfassung

Hat der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks das benachbarte Grundstück selbst abgegraben und eine Stützmauer gebaut, so kann grundsätzlich auch sein (Sonder-) Rechtsnachfolger gegen den Eigentümer des vertieften Grundstücks keine Ansprüche auf der Grundlage von § 909 BGB (hier auf Herstellung einer genügenden anderweitigen Befestigung nach Einsturz der alten Stützmauer) erheben. Zum Begriff der Grenzeinrichtung und zur Eigentumslage bei einer auf der Grenze errichteten Stützmauer, die nicht Grenzeinrichtung ist. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 670, 683, 909, 921, 922 und 1004 BGB. -y-

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Recht, Bodenrecht, Grundstück, Grenze, Stützmauer, Rechtsprechung, Bürgerliches Gesetzbuch, Nachbargrundstück, Abgrabung, BGH-Urteil

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.43, S.2463-2464, Lit.

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Recht, Bodenrecht, Grundstück, Grenze, Stützmauer, Rechtsprechung, Bürgerliches Gesetzbuch, Nachbargrundstück, Abgrabung, BGH-Urteil

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