Bauplanungsrecht - Normenkontrollverfahren nach durchgeführter Umlegung. OVG Lüneburg, Beschluß v. 15.1.1982 - Az. 6 C 16/79.

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1983

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Kein Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen das Grundeigentum für eine Straßentrasse in Anspruch nehmenden Bebauungsplan, wenn auf dessen Grundlage ein Umlegungsverfahren durchgeführt und im Sinne des von den Antragstellern deklarierten Interesse unanfechtbar abgeschlossen worden ist. Die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht kann regelmäßig nicht als Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 VwGO angesehen werden. Das Urteil beruht auf folgenden §§: 29 und 46 BBauG und 47 VwGO. -y-

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Baurecht 13(1982)Nr.4, S.351-352, Lit.

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