Landesentwicklungsplan III.Umweltschutz durch Sicherung von natürlichen Lebensgrundlagen.Freiraum, Natur u.Landschaft, Wald, Wasser, Erholung.
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BBR: C 20 542
SEBI: 91/2178-4
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Abstract
Der vorliegende Landesentwicklungsplan III ist für Nordrhein-Westfalen ein erster Schritt zur landesplanerischen Neuorientierung beim Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der entsprechenden Freiräume. Die Grenze der vertretbaren Freirauminanspruchnahme ist erreicht. Es gilt, sowohl in den Ballungsräumen als auch in deren Randzonen und im ländlichen Raum die Freiräume als knappe Güter und zur Sicherung ihrer Ausgleichsfunktionen zu erhalten, zu schonen und, soweit verlorengegangen, wieder herzustellen. Auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips sollen bei der Abwägung mit den Interessen, die eine Inanspruchnahme des Freiraums beabsichtigen (z.B. Wohnungsbau, Gewerbe und Industrie, Versorgungseinrichtungen, Verkehr, Rohstoff- und Energieverbrauch), die Belange des Freiraumschutzes gestärkt werden. Dazu trägt auch die planerische Sicherung von Gebieten bei, die dem besonderen Schutz natürlicher Lebensgrundlagen dienen. Es sind dies Naturschutz- und Feuchtgebiete, Waldgebiete, Wasserschutzgebiete, Gebiete geplanter Talsperren und Erholungsgebiete. - We.
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Landesplanungsprogramm, Umweltschutz, Freiflächenplanung, Regional, Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet, Erholungsraum, Wald, Raumordnung, Landesentwicklungsplan
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Düsseldorf: (1988), 57 S., Kt.; Lit.
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Landesplanungsprogramm, Umweltschutz, Freiflächenplanung, Regional, Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet, Erholungsraum, Wald, Raumordnung, Landesentwicklungsplan