Örtliche Demokratie und Verfassung.
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SEBI: 87/974
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Zusammenfassung
Im Gegensatz zur aktiven Entfaltung der Verfassung, insbesondere im Bereich der Grundrechte, herrscht bei der Auslegung der Gemeindeverbürgung des Art. 28 Abs. 2 GG eine eher zurückhaltende historisierende Sichtweise vor. Dementsprechend vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, daß der Verfassungsgeber mit Art. 28 GG weder über die Auslegung der entsprechenden Verbürgung hätte hinausgehen noch hinter ihr hätte zurückbleiben wollen. Diese Rechtsauffassung ist nach Meinung des Autors nicht mehr zeitgerecht. Der Autor sieht deshalb in der Analyse "der Verfassungsteilhabe" durch die Gemeinde die wesentliche Aufgabe der Arbeit. Die normative Kraft der kommunalen Verfassungsposition erwächst daher aus der Offenheit für die je gegenwärtige Aktualisierung der Verfassung, namentlich der Demokratie, des Rechtsstaats und des Sozialstaats als deren Grundprinzipien. Damit richtet sich das Augenmerk auf die Gemeinden als wirkende Faktoren innerhalb der Spannungen und Bedingungen des von der Verfassung konstituierten demokratischen, sozial- und rechtsstaatlichen Kraftfeldes. kp/difu
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Gemeinde, Demokratie, Kommunalverfassungsrecht, Kommunale Selbstverwaltung, Kommunalreform, Städteordnung, Kommunalwahlrecht, Partei, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verfassungsgeschichte, Partizipation, Verfassungsrecht, Recht, Kommunalrecht
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Freiburg: (1985), 246 S., Lit.(jur.Diss.; Freiburg 1985)
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Gemeinde, Demokratie, Kommunalverfassungsrecht, Kommunale Selbstverwaltung, Kommunalreform, Städteordnung, Kommunalwahlrecht, Partei, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verfassungsgeschichte, Partizipation, Verfassungsrecht, Recht, Kommunalrecht