Der Geheimhaltungsanspruch im Verwaltungsverfahren. Eine Untersuchung anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben.
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DE
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München
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ZLB: 99/1371
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Zusammenfassung
Nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) haben die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, die der Behörde im Rahmen eines Verfahrens bekannt werden, von dieser nicht unbefugt offenbart werden. Geheimnisse sind nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere solche des persönlichen Lebensbereiches und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Seit dem Inkrafttreten des VwVfG am 1.1.1977 hat die Rechtswissenschaft im Bereich des Schutzes von personenbezogenen Daten insbesondere aufgrund der Weiterentwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes einen neuen Erkenntnisstand erreicht. § 30 VwVfG ist von dieser Entwicklung trotz erheblicher Kritik in der Literatur und zwischenzeitlicher Gesetzesentwürfe unbehelligt geblieben. Die Arbeit zeigt, daß die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach heutigem Verständnis nicht mehr gerecht wird und nach dem Vorbild der sozialrechtlichen Geheimhaltungsbestimmungen dringend zu überarbeiten ist. Hierbei wird auch dargelegt, daß die für die Privatwirtschaft so wesentlichen, weil geldwerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse prinzipiell den gleichen gesetzlichen Schutz beanspruchen können wie personenbezogene Daten. difu
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VII, 219 S.
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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 581