Die Verteidigungsaussichten der HOAI vor dem EuGH.
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558
BBR: Z 558
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Abstract
"Die Mindestsatzfiktion des § 4 IV HOAI ist geeignet, die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 f. EG) der in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Vertragspartei zu behindern". Mit dieser an Deutlichkeit kaum zu übertreffenden Aussage hat der BGH einen Rechtsstreit an das KG zurückverwiesen, verbunden mit dem Hinweis, dass das KG eine Vorlage an den EuGH zu erwägen habe, falls der streitige Architektenvertrag § 68 HOAI unterfalle. Das KG hat den Fall nicht vorgelegt, sondern durch Urteil entschieden, ohne die Revision zuzulassen. Die Entscheidung über das Schicksal der HOAI wurde damit einstweilen vertagt. Nunmehr hat der EuGH am 5. 12. 2006 in den Rechtssachen Cipolla gegen Portolese unter anderem die Vorlagefragen italienischer Gerichte zur Vereinbarkeit der italienischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte mit Vorschriften des EG-Vertrags beantwortet und die Auslegung des EG-Vertrags für diesen Bereich weiter präzisiert. difu
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 5
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S. 265-270