Dritte als Betroffene verkehrsberuhigender Maßnahmen.

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SEBI: 92/483

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Zusammenfassung

Der Begriff der Verkehrsberuhigung umfaßt vor allem die Verdrängung von Verkehr aus Wohngebieten und die Verlangsamung des verbleibenden motorisierten Verkehrs, um die Sicherheit zu erhöhen und Belastungen der Anwohner zu vermindern. "Letztendlich ist Verkehrsberuhigung häufig nichts anderes als Umverteilung von Verkehr und Verkehrsemissionen durch kommunalpolitische Präferenzentscheidungen" (S. 13). Das heißt, werden in einem Wohngebiet verkehrsberuhigende Maßnahmen getroffen, muß der verdrängte Verkehr in andere Gebiete ausweichen, was einer Mehrbelastung der dortigen Anwohner gleichkommt. Insofern sind diese Drittbetroffene. Die Arbeit untersucht zunächst Rechtsinstrumente für verkehrsberuhigende Regelungen und deren Planung. Den Schwerpunkt stellt anschließend die Prüfung der Grundrechte Drittbetroffener (aus Art. 14 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie deren Rechtsschutzmöglichkeiten dar. anj/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Straßenverkehr, Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Ermessen, Abwägungsgebot, Eigentum, Immissionsschutz, Verkehrsplanung, Rechtsschutz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Bauleitplanung, Verkehrsberuhigung, Recht, Verkehr

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Berlin: Duncker und Humblot (1991), 259 S., Lit.(jur.Diss.; Regensburg 1991)

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Straßenverkehr, Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Ermessen, Abwägungsgebot, Eigentum, Immissionsschutz, Verkehrsplanung, Rechtsschutz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Bauleitplanung, Verkehrsberuhigung, Recht, Verkehr

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Schriften zum öffentlichen Recht; 609