Befangenheit im Raumordnungsverfahren?

Jaede, Henning
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1986

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Im Raumordnungsverfahren scheidet eine unmittelbare Anwendung der Artikel 20 ff. BayVwVfG mangels Verwaltungsaktseigenschaft der landesplanerischen Beurteilung aus. Eine analoge Anwendung dieser Regelungen kommt wegen der strukturellen Verschiedenheit des Raumordnungsverfahrens vom Verwaltungsverfahren i.S.v. Artikel 9 BayVwVfG nicht in Betracht. Dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, vermag nicht zu Ausschluss oder Befangenheit im Raumordnungsverfahren zu führen, da mit der allenfalls (relative) verwaltungsinterne Bindungswirkung beanspruchenden landesplanerischen Beurteilung nicht (definitiv) entschieden ist. Die landesplanerische Beurteilung kann keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil i.S.v. Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG bewirken und kein zur Befangenheit i.S.v. Artikel 21 Abs. 1 BayVwVfG führendes Sonderinteresse begründen, weil sie weder Außenwirkung entfaltet noch auf den Ausgleich individueller bzw. örtlicher Belange gerichtet ist. (-z-)

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.20, S.614-618, Lit.

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