BayVerf. Art. 98 S.4, 103 I, 118 I; VwGO § 47. Überprüfung von Bebauungsplänen durch ein Landesverfassungsgericht. BayVerfGH, Entscheid v. 10.2.1983 - Az. Vf. 20-VII/80.
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1984
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Ein bayerischer Normgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig wird, hat jedenfalls dort, wo ihm ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, auch die bayerische Verfassung als höherrangiges Recht zu beachten. Die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie umfasst grundsätzlich nicht den Schutz dagegen, dass durch die Bauplanung die Nutzbarkeit anderer Grundstücke geändert wird. Enteignende Wirkung hat ein derartiger Bebauungsplan nur dann, wenn er Nutzungen festsetzt, die die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch die Nachbargrundstücke schwer und unzumutbar treffen. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.5, S.226-228, Lit.