Toleranz im Schulrecht der hessischen Landesverfassung.
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SEBI: 83/6346
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Der Staat hat drei Mittel in der Hand, wenn er Toleranz in der Schule gewährleisten will. Er kann die persönliche Freiheit durch verfassungsmäßige Freiheitsrechte garantieren; er kann weltanschaulich-konfessionellen Gruppen die Möglichkeit einräumen, im staatlichen Rahmen ihre Anliegen selbst zu verwirklichen; er kann allen unmittelbar Beteiligten Mitwirkungs- und Teilhaberrechte einräumen. Von diesen drei Möglichkeiten macht das Schulrecht in Hessen Gebrauch. Zu Beginn dieser Arbeit steht die Entstehungsgeschichte der hessischen Verfassungsnormen. Es folgt eine wirkungsgeschichtliche Darstellung der Entwicklung, die das hessische Schulrecht in Gesetzen, richterlichen Entscheidungen und ministeriellen Erlassen genommen hat. Am Ende steht eine dogmatische Aufarbeitung des Toleranzbegriffs - als Rechtsbegriff schlechthin und als integrierter Bestandteil des hessischen Schulrechts. im/difu
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Schulrecht, Toleranz, Landesverfassung, Unterricht, Lehrplan, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Landesgeschichte, Schule, Bildung/Kultur, Bildungseinrichtung
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Kassel: Knittel (1980), 193 S., Lit.(jur.Diss.; Augsburg 1981)
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Schulrecht, Toleranz, Landesverfassung, Unterricht, Lehrplan, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Landesgeschichte, Schule, Bildung/Kultur, Bildungseinrichtung