Zur Bindungswirkung nach § 21 BauGB bei einer Teilungsgenehmigung nach § 19 III BauGB. Dringender Wohnungsbedarf nach § 4 I BauGB-MaßnahmenG und Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 31 II BAuGB. Überschreitung der GFZ um 120 Prozent. OVG Berlin, Urteil v.13.6.1991 - OVG 2 B 29.88.
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1992
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
1. Mündliche Angaben über die Bauabsicht im Teilungsgenehmigungsverfahren nehmen an der Bindungswirkung nach § 21 BauGB bei einer nach § 19 III Satz 6 als erteilt geltenden Baugenehmigung nicht teil. 2. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 II Nr. 1 BauGB kann auch unter der Geltung des durch § 4 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG eingeführten Tatbestands "dringender Wohnbedarf" bei nicht nur vorübergehender Unterbringung oder nicht nur vorübergehendem Wohnen eine Befreiung nur im atypischen Einzelfall erteilt werden. 3. Eine Überschreitung der GFZ um 120 % auf 3,3 ist auch bei Lückenschließung mit Traufhöhenanpassung an die Nachbargebäude im Mischgebiet städtebaulich grundsätzlich nicht vertretbar im Sinne des § 31 II BauGB. Soweit die amtlichen Leitsätze. Die Kläger begehren die Baugenehmigung für ein achtgeschossiges Wohnhaus, das eine Baulücke schließen soll. Im Teilungsgenehmigungsantrag war das Maß der beabsichtigten baulichen Nutzung nicht bezeichnet. Antrag und Klage blieben erfolglos. (-y-)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 15(1992), Nr.1, S.42-45