Voraussetzungen für verminderte Gewässerschutzziele nach Art. 4 Abs. 5 WRRL.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840

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RE

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Abstract

In der Praxis der Wasserrahmenrichtlinie zeichnet sich ab, dass die ehrgeizigen Gewässerqualitätsziele der Richtlinie in vielen Wasserkörpern voraussichtlich nicht innerhalb der ultimativen Umsetzungsfrist bis 2027 voll erreicht werden können. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass im dritten Bewirtschaftungszyklus (2022-2027) zahlreich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden muss, gemäß Art. 4 Abs. 5 WRRL weniger strenge Ziele festzusetzen, sofern sich die Umsetzung der regulären Ziele als faktisch unmöglich oder unverhältnismäßig kostenaufwändig darstellt. Der Beitrag behandelt wesentliche Auslegungsaspekte dieser Ausnahmebestimmung und insbesondere die zentrale Frage, wie der vage Tatbestand der "unverhältnismäßigen Kosten" auszulegen ist.

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 4

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S. 203-215

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