Umwelthaftungsrecht. Das neue Umwelthaftungsrecht sorgt für eine nachhaltige Verbesserung der Rechtsstellung der Geschädigten bei Umweltschäden.
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IRB: Z 1501
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Abstract
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Umwelthaftungsgesetzes verabschiedet. Ziel des Entwurfs ist es, auch im Zivilrecht den Umweltschutz und die Rechtsstellung der Personen nachhaltig zu verbessern, die durch von bestimmten Anlagen ausgehenden Umwelteinwirkungen geschädigt wurden. Schwerpunkte des Entwurfes sind u.a., daß über den Gewässerschutz hinaus eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für die Bereiche Boden und Luft eingeführt wird. Ferner werden der Gefährdungshaftung bestimmte gefährliche Anlagen unterworfen, wobei auch der störungsfreie Normalbetrieb in die Gefährdungshaftung einbezogen wird. Zugunsten der Geschädigten werden Beweiserleichterungen durch eine Ursachenvermutung und durch Auskunftsansprüche vorgesehen. Die vorgesehene Schadenersatzpflicht erfaßt Personen- und Sachschäden. Zusätzlich wird die Möglichkeit des Geschädigten verbessert, einen Eingriff in die Natur auf Kosten des Schädigers rückgängig zu machen, soweit neben der Sachbeschädigung auch eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft vorliegt. Schließlich sollen Inhaber von Anlagen, von denen ein besonders hohes Risiko ausgeht, verpflichtet werden, zur Sicherung der Erfüllung der gegen sie gerichteten Ansprüche Vorsorge zu treffen, insbesondere in Form einer Haftpflichtversicherung. (hb)
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Keywords
Haftungsrecht, Gesetzentwurf, Umweltschaden, Boden, Luft, Schadenersatz, Haftpflichtversicherung, Umweltgefährdung, Gefährdungshaftung, Umwelthaftungsrecht, Personenschaden, Sachschaden, Anlagenbetreiber, Recht, Umwelt
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Der Sachverständige, 17(1990), Nr.7/8, S.187-188
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Haftungsrecht, Gesetzentwurf, Umweltschaden, Boden, Luft, Schadenersatz, Haftpflichtversicherung, Umweltgefährdung, Gefährdungshaftung, Umwelthaftungsrecht, Personenschaden, Sachschaden, Anlagenbetreiber, Recht, Umwelt