Der "Grundstücksbegriff" in Art. 7 Abs.1 BayEG und seine Übertragbarkeit auf § 209 Abs.1 BauGB.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

1. Der Grundstücksbegriff des Art. 7 Abs. 1 BayEG ist weit auszulegen. Danach muß zwischen zu enteignendem Grundstück und für Vorarbeiten in Anspruch zu nehmendem Grundstück weder Identität noch Nachbarschaft bestehen. Es genügt vielmehr, wenn - im Sinne eines kausalen Zusammenhanges - zu erwarten ist, daß durch Erkundigungen am zu betretenden Grundstück Informationen erlangt werden, die Aufschluß über die Eignung des möglicherweise zu enteignenden Grundstücks geben. Diese Auslegung des Grundstücksbegriffes wird durch die Entstehungsgeschichte, den Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 BayEG nahegelegt. 2. Durch die Wesensverwandtschaft von Art. 7 Abs. 1 BayEG und u 209 Abs. 1 BauGB, die beide auf u 151 Abs. 1 BBauG zurückgehen, kann der weite Gr-undstücksbegriff auf u 209 Abs. 1 BauGB übertragen werden.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.16

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S.481-485

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