GG Art.14 III 4, 19, 20, 74, 99. EGZPO § 15. EGGVG § 3. VwGO § 40. HbgEnteigG. Die Rechtsmittelregelung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes für das gerichtliche Verfahren in landesrechtlichen Enteignungssachen verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder sonstige bundesrechtliche Normen. BGH-Beschluß vom 8.11.1979 - III ZB 29/78, Hamburg.

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1980

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Die Rechtsmittelregelung im Hamburgischen Enteignungsgesetz für das gerichtliche Verfahren in landesrechtlichen Enteignungssachen verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder sonstige bundesrechtliche Normen. Die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Baulandsachen nach dem BBauG, die das Rechtsmittel der Berufung vorsehen, greifen nicht unmittelbar ein. Das Bundesbaugesetz, das u.a. die Enteignung zu städtebaulichen Zwecken regelt (§§ 85 ff BBauG), gilt nicht für eine Enteignung zu anderen Zwecken. Es lässt die Vorschriften über eine solche Enteignung unberührt (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 BBauG). -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.11, S.583-584, Lit.

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