Der Grundsatz der Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung. Das Verhältnis der Bauleitplanung zu nachfolgenden Genehmigungsverfahren.

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SEBI: 89/2148
BBR: B 11 302

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Abstract

Ein erheblicher Teil der für nichtig erklärten Bauleitpläne scheiterte in der Vergangenheit an dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Konfliktbewältigung. Ausgehend von einer Darstellung der Entwicklung des Grundsatzes in Rechtsprechung und Literatur, wird der Frage nachgegangen, welche rechtliche Qualität der Grundsatz aufweist und in welchem Verhältnis er zum allgemeinen planungsrechtlichen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB steht. Es wird im einzelnen untersucht, welche Mindestanforderungen dieser Planungsgrundsatz an die Bauleitpläne hinsichtlich konfliktlösender Festsetzungen stellt und inwieweit die Konfliktlösung durch die Bauleitplanung erfolgen muß oder ob und inwieweit sie den der Planung nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben darf, z.B. im Baugenehmigungsverfahren: Der Autor unterzieht insbesondere das Konfliktlösungspotential der Generalklausel des § 15 Baunutzungsverordnung einer umfassenden Überprüfung. Im Anschluß daran werden das Verhältnis von Bauleitplanungund immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Konfliktbewältigung und das derzeit stark umstrittene Verhältnis der Bauleitplanung zum atomrechtlichen Genehmigungsverfahren erörtert. - (n.Verf.)

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Planungsverfahren, Baunutzungsverordnung, Baugenehmigung, Immissionsschutzrecht, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Atomrecht, Stadtplanung/Städtebau, Bauleitplanung

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Münster: (1989), XVI, 220 S., Lit.; Reg.

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Planungsverfahren, Baunutzungsverordnung, Baugenehmigung, Immissionsschutzrecht, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Atomrecht, Stadtplanung/Städtebau, Bauleitplanung

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Beiträge zu Siedl.-u.Wohnungswes.u.z.Raumplanung; 125