Die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie vom 13.06.1990 in Großbritannien und Deutschland sowie Umweltinformationsansprüche in der Schweiz. Ein Vergleich unter besonderer Berücksichtigung der Aarhus-Konvention und des Kommissionsvorschlags KOM 402(2000).

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ZLB: 2001/1927

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DI

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Abstract

Der Vergleich des Umweltinformationsgesetztes (UIG) mit der britischen Umweltinformationsrichtlinie und dem Informationsanspruch aus Art. 47 des schweizerischen Umweltgesetzbuchs hat unterschiedliche Probleme aufgedeckt. Das erste Kapitel befasst sich mit dem Informationsanspruch, der beinhaltet, dass der Bürger beispielsweise nicht nur die Qualität von Leitungswasser erfragen kann, sondern die Auswirkungen der Umwelt auf den Menschen unterliegen auch diesem Anspruch. Im folgenden Kapitel wird auf den Umweltinformationsanspruch eingegangen, der auch nichtrechtsfähigen Vereinigungen zusteht, soweit sie über eine hinreichend verfestigte Organisationsstruktur verfügen. Im Mittelpunkt steht im dritten Kapitel die passive Informationspflicht. Zurzeit werden nur solche Private verpflichtet, die eine eigenverantwortliche Aufgabe zugunsten der Umwelt wahrnehmen. Emittierende Unternehmen gehören nicht in dies Gruppe - Abfall- und Wasserunternehmen unterfallen jedoch dem UIG. Die so genannte Aarhus-Konvention von 1998 dient der Verwirklichung der Agenda 21 und ist stark an die UIRL angelehnt. Die Konvention spielt bei dem Vergleich der britischen und deutschen Umsetzung der Richtlinien eine wichtige Rolle und wird eingehend erörtert. kirs/difu

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XVIII, 164 S.

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