Die Behandlung von Immobilienrechten Deutscher mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin/West in der DDR und Berlin/Ost.

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SEBI: 84/215

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Abstract

Seit dem Abschluß des Grundlagenvertrages vom 21.12.1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, der neue Bewegung in die deutsch-deutschen Beziehungen brachte, stellen sich Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) immer häufiger die Frage, welche Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten sie bezüglich ihres in der DDR und Berlin (Ost) entweder zurückgelassenen oder ererbten Grundvermögens haben. Die Antwort auf diese Frage wird durch die häufig unterschiedlichen, teilweise zueinander im Widerspruch stehenden Maßnahmen der DDR erschwert; hinzu kommt, daß die Praxis häufig (vor allem bei der Behandlung von Flüchtlingsvermögen) von den bekannt gewordenen gesetzlichen Bestimmungen abweicht.Als Grundlage für das Verständnis der Einzelfragen wird ein kurzer Überblick über das Bodenrecht, desse Theorie und Entwicklung sowie den sozialistischen Eigentumsbegriff der DDR gegeben. Nach der Behandlung staatlich verwalteten bzw. enteigneten Vermögens (Flüchtlingsvermögen) - unter Ausschluß des bundesdeutschen Lastenausgleichsrechts - wird auf die Behandlung des Westvermögens in der DDR eingegangen, das keinen staatlichen Zwangsmaßnahmen unterliegt. Auch dieses "freie Vermögen" ist weitgehenden Beschränkungen (Aufbaugesetz, Devisenrecht etc.) unterworfen. chb/difu

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Bodenreform, Flüchtlingsvermögen, Grundstücksrecht, Immobilienverwaltungsrecht, Haftung, Finanzierung, Enteignung, Grundstückserwerb, Erbrecht, Verfügungsrecht, Rechtsgeschichte, Baurecht, Bodenrecht, Recht, Übernational

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Berlin: Selbstverlag (1983), XII, 203 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1983)

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Bodenreform, Flüchtlingsvermögen, Grundstücksrecht, Immobilienverwaltungsrecht, Haftung, Finanzierung, Enteignung, Grundstückserwerb, Erbrecht, Verfügungsrecht, Rechtsgeschichte, Baurecht, Bodenrecht, Recht, Übernational

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Berichte des Osteuropa-Instituts. Reihe Wirtschaft und Recht; 129