Das Bundesverfassungsgericht als Element gesellschaftlicher Selbstregulierung. Eine pluralistische Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit im demokratischen Verfassungsstaat.
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SEBI: 85/823
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Zusammenfassung
Die Bundesrepublik Deutschland zählt die wohl umfassendste Verfassungsgerichtsbarkeit der Welt zu ihren Institutionen. Die Intensität der Einwirkung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auf den gesellschaftlichen, insbesondere den politischen Prozeß, hat sich z. B. an der Rechtsprechung zum Rundfunksystem, zum Parteienwesen oder auch zur Volkszählung gezeigt. Das "Schielen nach Karlsruhe" als Verwirklichung der Möglichkeit, nahezu alle ernsthaften politischen Streitfragen auch vor das Verfassungsgericht zu bringen, erzeugt eine verfassungsjuristische Überlagerung des politischen Prozesses, die man wohl zur spezifischen "politischen Kultur" der Bundesrepublik zählen kann. Bereits wegen der Wirkungen auf die Struktur des politischen Prozesses kann das BVerfG als ein identitätsbestimmendes Strukturelement der bundesrepublikanischen Gesellschaft begriffen werden. Ausgehend vom Konzept des demokratischen Verfassungsstaats als Mittel kommunikativer Selbstregulierung einer interessenheterogenen Gesellschaft werden als normative Funktionen des BVerfG die Sicherung individueller Freiheit als konsensgetragene Korrekturfunktion, die Offenhaltung des politischen Machtprozesses als konsensgetragene Schiedsrichterfunktion sowie die Integrationsfunktion genannt und Aussagen über Entscheidungstendenzen (Dispositionen) in bestimmten Konfliktlagen gewagt. chb/difu
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Bundesverfassungsgericht, Rechtsprechung, Pluralismus, Verfassung, Legitimation, Macht, Interessenkonflikt, Methode, Theorie, Gesellschaftsordnung, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Politik, Gesellschaft
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Berlin: Duncker & Humblot (1985), 388 S., Tab.; Lit.(jur.Habil; Frankfurt/Main 1983)
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Bundesverfassungsgericht, Rechtsprechung, Pluralismus, Verfassung, Legitimation, Macht, Interessenkonflikt, Methode, Theorie, Gesellschaftsordnung, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Politik, Gesellschaft
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Schriften zum öffentlichen Recht; 483