Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßenbaurecht.
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1976
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BBR: Z 151
IRB: Z 161
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Zusammenfassung
Ziel des am 1.Januar 1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist Rechtsvereinheitlichung. Neben den reinen Verfahrensbestimmungen und Regelungen des materiellen Verfahrensrechts befasst sich der Verfasser mit dem Teilbereich Straßenbaurecht und den Wirkungen und der Geltung des VwVfG für die Straßen nach Landesrecht und für die Bundesfernstraßen. Eine gewisse Gefahr für neue Rechtszersplitterung liegt in der subsidiären Geltung des VwVfG nach PAR. 1, der zusammen mit PAR. 72 VwVfG wesentlich das Verhältnis zum Straßenbaurecht bestimmt. Schwieriger ist das Verhältnis zum Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zu beurteilen, da das VwVfG nicht nur eine Subsidiaritätsklausel gegenüber dem Landes-, sondern auch gegenüber dem Bundesrecht enthält und PAR. 98 VwVfG Planfeststellungsvorschriften des FStrG abändert. Diese komplizierte Regelung des Geltungsbereichs bedarf einer besonderen Untersuchung bei Massenverfahren, wie sie bei Planfeststellungsverfahren für Verkehrswege, dem Genehmigungsverfahren nach dem Atomgesetz (für Kernkraftwerke), dem Bundesimmissionsschutzgesetz und nach dem Abfallbeseitigungsgesetz auftreten. Abschließend werden die Überlegungen zur Rechtsgeltung des VwVfG gegenüber dem Straßenbaurecht von Bund und Ländern thesenartig zusammengefaßt.
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In: Straße u.Autobahn, Bonn 27 (1976), 8, S. 313-317