Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch Sachverständige.
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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4
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Zusammenfassung
Bei bedeutend kritischerer Beurteilung von Bauleistungen durch Eigentümer einerseits und bei immer höherer und komplizierterer Technisierung und bauphysikalischen Einwirkungsfaktoren in einem Bauwerk andererseits, sucht der Autor nach einem Instrument, das von vornherein neutral, objektiv und sich damit für alle Baubeteiligten, also Käufer, Verkäufer, Bauausführende, Architekten und Sonderfachleute als so tragfähig erweist, dass der Beginn der Wohnungseigentumsverwaltung, die ein Fortsetzen einer guten Leistung aus der Bauzeit sein soll, nicht von vornherein mit grundsätzlichen Differenzen belastet wird. Der Autor schlägt daher den Weg der Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen. (rh)
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Wohnungseigentum, Abnahme, Sachverständiger, Baubeteiligte, Gemeinschaftseigentum, Recht, Wohnung
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Wohnungseigentum, Hamburg 36(1985), Nr.4, S.3
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Wohnungseigentum, Abnahme, Sachverständiger, Baubeteiligte, Gemeinschaftseigentum, Recht, Wohnung