Zur Mieterhöhung bei baulichen Veränderungen an denkmalgeschützten Wohngebäuden.

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0340-7497

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ZLB: Zs 818-4
IRB: Z 1039

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Abstract

Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung einzelner Gebäude, vermehrt die Einbeziehung ganzer Wohnsiedlungen läßt für einen immer größeren Kreis die Problematik aktuell werden, ob und inwieweit die Befolgung denkmalschutzrechtlicher Anordnungen oder Pflichten Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse haben, erweiterte Duldungspflichten des Mieters bedingen und Mieterhöhungen zur Folge haben können. Die vorliegende Untersuchung konzentriert sich auf den letzten Aspekt. Ausgehend von den Bestimmungen des Paragraphen 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe -MHG- wird diskutiert, wann entsprechend Paragraph 3 Satz 3.Alternative MHG der Vermieter eine denkmalschutzrechtliche Auflage nicht voraussehen konnte. Pflichterfüllung seitens des Vermieters berechtigt in diesem Fall zur Umlage der Kosten auf die Mieten. Dem folgt ein Abschnitt, der sich mit der Rechtslage im preisgebundenen Wohnraum auseinandersetzt. Die Untersuchung stellt abschließend fest, daß das Zusammentreffen denkmalschutzrechtlicher Vorschriften mit Bestimmungen des Wohnungsmietrechts in Teilbereichen zu Ergebnissen führt, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein können. Denkmalschutzrechtliche Anordnungen, die weder zur Erhaltung der Mietsache noch der Gebrauchswerterhöhung dienen, braucht der Mieter nicht zu dulden. Duldet er sie jedoch, kann er zur Zahlung einer erhöhten Miete herangezogen werden. Entscheidend ist dabei, nach welchem System und zu welchem Zeitpunkt die Unterschutzstellung des Wohngebäudes erfolgt ist. (wb)

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

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Nr.4

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S.129-135

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