Europäische Regionalpolitik und ihre Einflüsse auf die Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.
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1986
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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Für das Verhältnis von deutscher bzw. nationaler zu europäischer Regionalpolitik ist der Grundsatz der Subsidiarität entscheidend. Die gemeinschaftliche Regionalpolitik soll nicht die von den Mitgliedstaaten verfolgte Politik ersetzen; sie soll sie ergänzen mit dem Ziel, die Unterschiede innrerhalb der Gemeinschaft zu verringern, also komplementär zu den nationalen Maßnahmen hinzutreten. Das bedeutet, sie muss Grundsätze für eine gemeinschaftliche Konzeption aufstellen und durchsetzen. Die Konzeption deutscher Regionalpolitik bleibt deshalb unverändert, ebenso ihre instrumentale Durchführung. Trotz der Umstrukturierung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung dahingehend, dass die Gemeinschaft nicht nur finanzielle Beiträge leistet, sondern selbst Programme auflegt, sind die Regionalentwicklungsprogramme der Mitgliedstaaten nach wie vor für die Mittelverteilung bestimmend. In der Bundesrepublik ist es dabei nicht notwendig, solche regionalen Entwicklungsprogramme gesondert aufzustellen, weil sie schon in Form von Aktionsprogrammen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vorliegen. Damit bestimmt aber die Bundesrepublik selbst, welchen Einfluss die Gemeinschaftspolitik auf ihre eigene Regionalpolitik haben soll. (-y-)
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Deutsches Verwaltungsblatt (1986), Nr.16, S.809-814, Lit.