Zur langen Geschichte des § 34 BBauG/BauGB.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Bereits die erste Fassung des Bundesbaugesetzes enthielt mit § 34 eine Vorschrift über die Zulässigkeit von Vorhaben in den nicht beplanten Innenbereichen. Der Gesetzgeber hatte die Vorschrift als Übergangsregelung gedacht, weil das Planmäßigkeitsprinzip des § 1 Abs. 1 BBauG nicht oder nicht in kurzer Zeit in dem Sinne würde verwirklicht werden können, dass alle Baugebiete, einschließlich der bereits vollständig oder teilweise bebauten Gebiete, Plangebiete im Sinne des § 30 BBauG sind. Das kommt im Wortlaut des § 34 BBauG 1960 deutlich zum Ausdruck: "An Gebieten, für die die Gemeinde noch nicht beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen, oder für die die Aufstellung eines solchen Planes nicht erforderlich ist, ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist." In der Praxis hat sich freilich gezeigt, dass sich der Gesetzgeber mit der Einschätzung geirrt hat, § 34 BBauG habe Übergangscharakter. Die Vorschrift ist, wiederholt geändert, zum festen Bestandteil der planungsrechtlichen Instrumente des Bundesbaugesetzes und des späteren Baugesetzbuchs geworden.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 20

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S. 1304-1309

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