KG, Beschluß v. 19.9.1985 - Az. 8 RE Miet 1661/85.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Der im Sinne von § 541 b Abs.1 2. Halbsatz BGB "allgemein übliche" Zustand gemieteter Räume und sonstiger Teile des Gebäudes ist weder allein anhand der im Sozialen Wohnungsbau für förderungsfähige Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung noch nach dem Zustand der bisher im Sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen zu bestimmen. Er richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Zustand der weit überwiegenden Mehrheit aller im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Mietwohnungen unter Einbeziehung der Altbauwohnungen und ist regelmäßig ohne Rücksicht auf Alter der Wohnung, Lage der Wohnung, lokale Besonderheiten und Gebäudestruktur zu ermitteln. (-z-)

Description

Keywords

Wohnraum, Mietrecht, Mietvertrag, Instandsetzung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Wohnungszustand, Modernisierung, KG-Urteil, Wohnungsausstattung, Recht, Wohnung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.11, S.335-338, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Wohnraum, Mietrecht, Mietvertrag, Instandsetzung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Wohnungszustand, Modernisierung, KG-Urteil, Wohnungsausstattung, Recht, Wohnung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries