KG, Beschluß v. 19.9.1985 - Az. 8 RE Miet 1661/85.

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

Der im Sinne von § 541 b Abs.1 2. Halbsatz BGB "allgemein übliche" Zustand gemieteter Räume und sonstiger Teile des Gebäudes ist weder allein anhand der im Sozialen Wohnungsbau für förderungsfähige Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung noch nach dem Zustand der bisher im Sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen zu bestimmen. Er richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Zustand der weit überwiegenden Mehrheit aller im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Mietwohnungen unter Einbeziehung der Altbauwohnungen und ist regelmäßig ohne Rücksicht auf Alter der Wohnung, Lage der Wohnung, lokale Besonderheiten und Gebäudestruktur zu ermitteln. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnraum, Mietrecht, Mietvertrag, Instandsetzung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Wohnungszustand, Modernisierung, KG-Urteil, Wohnungsausstattung, Recht, Wohnung

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.11, S.335-338, Lit.

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Wohnraum, Mietrecht, Mietvertrag, Instandsetzung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Wohnungszustand, Modernisierung, KG-Urteil, Wohnungsausstattung, Recht, Wohnung

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