Gemeindliche Rechtspflichten auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge.
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SEBI: 72/135
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DI
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Abstract
Das Problem einer kommunalen Verpflichtung zur Daseinsvorsorge ist in rechtlicher Hinsicht wenig, und wenn, dann sehr konträr behandelt worden. Nach einer Untersuchung der gesetzlichen Grundlagen kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß der soziale Rechtsstaat und seine Gemeinden zur Leistung der Daseinsvorsorge, d.h. zu einer Garantie der subsidären Befriedigung bestimmter Bedürfnisse, wie z.B. Nahrung, Sicherheit, Gesundheit, Kommunikationsmöglichkeit, verpflichtet sind. Diese abstrakte Garantiepflicht verdichtet sich als Folge einer ,,Ermessensreduzierung auf Null'' zur konkreten Rechtspflicht, wenn entweder infolge des Fehlens einer bestimmten Einrichtung Schäden für die Allgemeinheit nicht zu vermeiden sind oder wenn ein Vergleich mit ähnlichen Gemeinden ergibt, daß nur die in Frage stehende Einrichtung die Befriedigung eines Bedürfnisschwerpunktes gewährleistet. Solche Einrichtungen gehören zur garantierten Standardeinrichtung entsprechender Gemeinden.
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Kommunalrecht, Verwaltung, Gemeinde, Versorgung, Rechtswissenschaft, Daseinsvorsorge, Leistungsverwaltung
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Bonn: Schwarzbold (1970) XVIII, 95 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Bonn 1970)
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Kommunalrecht, Verwaltung, Gemeinde, Versorgung, Rechtswissenschaft, Daseinsvorsorge, Leistungsverwaltung