Ermittlung der Mietminderung und der Wiederherrichtungskosten im Beweissicherungsverfahren?
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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Zusammenfassung
Die Ermittlung von prozentualer Mietwertminderung und Wiederherstellungskosten sind grundsätzlich nur bei beantragter Feststellung des gegenwärtigen Zustandes der Mietsache § 485 ZPO unzulässiger Beweissicherungsgegenstand. Beabsichtigt der Antragsteller die Bestimmung des voraussichtlichen Kostenaufwandes der Mangelbeseitigung im Wege der Beweissicherung, so sollte nach Auffassung des Autors im Hinblick auf die Stellung des Antragsgegners eine Änderung der gegenwärtigen Praxis im Sinne einer strengeren Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der 2. Alternative des § 485 S. 2 ZPO erfolgen. Bei Zustimmung des Antragsgegners bedarf es demgegenüber keiner Beschränkung des zulässigen Beweisthemas, sofern nicht das vom Antragsteller gewählte Beweismittel zum Nachweis der Beweistatsachen als ungeeignet erscheint. rh
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Baurecht, Wohnungsrecht, Mietrecht, Wohnung, Mietvertrag, Mietminderung, Wiederherstellung, Kosten, Beweissicherungsverfahren, Verfahrensrecht
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 30(1981)Nr.10, S. 184-186, Lit.
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Baurecht, Wohnungsrecht, Mietrecht, Wohnung, Mietvertrag, Mietminderung, Wiederherstellung, Kosten, Beweissicherungsverfahren, Verfahrensrecht