BVerfG, Urteil vom 10.3.1981 - 1 BvR 92 u. 96.71. Gesetzmäßigkeit der Enteignung. Grundgesetz Artikel 14 Absatz 3 Satz 2.

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1981

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 GG) darf die Verwaltung zur Durchsetzung eines Vorhabens nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden, das der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat. Die nach den Vorschriften des BBauG durchgeführten Enteignungen sind verfassungswidrig, weil diese nach der grundgesetzlichen Kompetenzabgrenzung im Zusammenhang mit dem Bau einer Seilbahn keine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen. bm

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.10, S.373-379

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