Rechtsfragen bei der Standortbestimmung für Abfallentsorgungsanlagen.

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0027-2957

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IRB: Z 836
BBR: Z 372

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Abstract

Nach Paragraph 6 Abs.1 Satz1 AbfG stellen die Länder für ihren Bereich Pläne zur Abfallentsorgung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. In den Entsorgungsplänen sind geeignete Standorte für die Abfallentsorgungsanlagen festzulegen. Es besteht somit dem Bund gegenüber eine Planungspflicht der Länder. Die Ausweisung geeigneter Standorte ist vorrangiges Ziel der Abfallentsorgungsplanung. Daher ist bei den Ländern die zentrale Verantwortungsebene für die Standortbestimmung zu sehen. Nun löst aber die gesetzeskonforme Standortplanung Abwehrreaktionen aus, die regelmäßig zur Verhinderung ihrer Umsetzung führen. Lediglich das Naturschutzgesetz modifiziert das Fachplanungsrecht dahingehend, daß die zum Ausgleich eines aufgrund einer Fachplanung erfolgenden Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen im Fachplan selbst oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen sind.

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Müll und Abfall

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Nr.11

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S.749-753

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